10 Tipps für den Franchise-Vertrag

24. September 2020 | Von | Kategorie: Recht

Franchising bietet Unternehmerinnen und Unternehmern die Möglichkeit, mittels eines vorgegebenen Systems eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die Vorgaben des Systems im Hinblick auf Produkte, Vertrieb, Marketing und Co. minimieren oder eliminieren die Fallstricke, die der Aufbau eines neuen Unternehmens normalerweise mit sich bringt.

Entscheidende Bedeutung für eine erfolgreiche Beziehung zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer kommt neben dem Franchisehandbuch dem Franchisevertrag zu. Was dessen rechtliche Ausgestaltung angeht, so gibt es im deutschen Recht keine spezialgesetzlichen Regelungen für Franchising, weshalb es besonders auf den Inhalt dieses Vertrages ankommt. Die folgenden zehn Punkte sollten dabei besonders beachtet werden.

1. Vorvertragliche Pflichten

Bereits bei der Geschäftsanbahnung, wenn also der Vertrag noch gar nicht abgeschlossen wurde, trifft den Franchisegeber eine besondere Aufklärungspflicht. Er muss den Franchisenehmer wahrheitsgemäß über Punkte informieren, die nur er weiß oder wissen müsste. Darüber hinaus darf er den Franchisenehmer nicht über vertragswesentliche Punkte täuschen.

Erfolgt die Aufklärung nicht in ausreichendem Maß, steht dem Franchisenehmer ein Schadensersatzanspruch oder gegebenenfalls ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.

2. Verständlichkeit

Die Vertragsformulierungen sollten verständlich sein, insbesondere hinsichtlich Sprache, aber auch hinsichtlich Umfang. Das gilt für die Sprache, aber auch für den Umfang. Optimal ist ein Inhaltsverzeichnis zu Beginn des Vertrages, um einen Überblick über die Regelungsinhalte zu geben.

3. Rechte, Pflichten & das Franchise-Handbuch

Ein besonderes Augenmerk sollten beide Parteien auf die klare Formulierungen der Rechte und Pflichten der Parteien legen. Insbesondere dem Franchisehandbuch, auf das regelmäßig verwiesen wird und eine Art „Betriebshandbuch“ darstellt, kommt eine besondere Bedeutung zu.

4. Gebühren und Vergütung

Die „Eintrittsgebühr“ ist eine einmalige Zahlung für die überlassenen Rechte am Franchisesystem. Die sogenannte „Franchisegebühr“ fällt dagegen regelmäßig wiederkehrend, oftmals monatlich, an. Daneben kann es dann noch weitere Gebühren wie eine „Marketinggebühren“  oder Gebühren für Dienstleistungen wie Personal-Schulungen geben. Diese Gebühren und wann sie zu zahlen sind sollten klar geregelt sein.

5. Enge Bindung durch Franchisegeber

Es ist darauf zu achten, wie stark der Franchisegeber den Franchisenehmer in der eigenverantwortlichen Führung des Unternehmens beschränkt, beispielsweise wenn es um den Bezug von Waren oder die Beauftragung von Dienstleistern geht. Solche Formulierungen können, wenn sie nicht sorgfältig erstellt werden, unwirksam sein.

6. Gebietsschutz

Im Vertrag ist darauf zu achten, ob ein Exklusivitätsrecht eingeräumt oder eine Regelung zur sog. „Bannmeile“ besteht. Daraus ergeben sich eventuelle Schutzzonen für den Franchisenehmer, aber auch Beschränkungen für den Franchisegeber.

7. Wettbewerbsklausel

Eine Wettbewerbsklausel regelt insbesondere, wie lange nach Beendigung des Franchisevertrages der Franchisenehmer kein konkurrierendes Geschäft eröffnen darf und welche örtliche Distanz er gegebenenfalls einhalten muss. Dabei geht es um die Frage, wie ein Franchisenehmer sein gewonnenes Wissen und die Erfahrungen nach Beendigung nutzen kann.

8. Schutzrechte

Wesentliches Element eines Franchisevertrages ist die Frage, wie der Franchisenehmer mit den Markenrechten des Franchisegebers umgehen darf. Wichtig für den Franchisenehmers ist deshalb die Zusicherung des Franchisegebers, dass er über die Marke frei von Rechten Dritter verfügen darf.

9. Trennung

Die Beziehung zwischen dem Franchisegeber und dem Franchisenehmer endet irgendwann. Dann stellt sich die Frage, wie die Trennung von Statten geht. Zu achten ist deshalb auf die Kündigungsbedingungen und -fristen. Des Weiteren stellt sich die Frage nach den Bedingungen für eine fristlosen Kündigung. Schließlich stellt sich auch die Frage, was bei der Vertragsbeendigung zu beachten ist, zum Beispiel mit einem verkaufsfähigem Lagerbestand.

10. Wo und nach welchem Recht wird gestritten?

Insbesondere bei ausländischen Franchisesystemen ist häufig geregelt, dass als ausschließlicher Gerichtsstand ein Ort im Ausland vereinbart und darüber hinaus nicht nach deutschem Recht entschieden werden soll. Das kann kostspielig sein und, was die Rechtsprechung betrifft, zu Überraschungen führen.

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