Ein Kommentar auf "Rechtsanwalt Carsten Lexa: Interview zum Thema „Nutzung von sozialen Medien“ in Unternehmen – Teil 1"

  1. Christopher Richter sagt:

    Der Kollege Lexa hat vollkommen Recht. Doch gibt es immer wieder Situationen, wo berechtigte Kritik an einem Unternehmen zu üben ist. Wo die Grenze der erlaubten Kritik ist und die Lüge oder die Verleumdung anfängt ist oft schwer zu bestimmen. Helfen kann dann ein Anwalt, der nach einer Prüfung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung an den Verletzer schickt. Auf der anderen Seite sollte ein Geschädigter eine solche Unterlassungserklärung nie ungeprüft und in der Regel unmodifiziert abgeben. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Anwaltshonorars oder die Anerkennung einer Schadensersatzverpflichtung etwa hat in einer Unterlassungserklärung in der Regel nichts verloren. Genauer hierzu kann freilich nur ein Anwalt nach Beratung im Einzelfall raten.

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