Am Anfang schon an das Ende denken — Regelungen für den Gesellschafter-Ausstieg

10. September 2013 | Von | Kategorie: Unternehmensgründung

Ob GmbH oder KG: Wenn eine Gesellschaft zerfällt, kämpfen die Gesellschafter mit vertraglichen Unklarheiten und persönlichem Ärger. Gut abgesteckte Richtlinien im Gesellschaftsvertrag grenzen das Risiko ein und erleichtern die Trennungsphase.

Was im Ernstfall passiert

Kommt es zum Ausstieg, hat der Gesellschafter Anspruch auf eine Abfindung. Zur Ermittlung der Abfindungshöhe wird im Gesellschaftsvertrag häufig der Buchwert festgesetzt, weil er stille Reserven außen vor lässt. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Klauseln jedoch problematisch, wenn der Verkehrswert zu stark vom Verkehrswert oder „gemeinen Wert“ abweicht. Die Buchwertklausel erlaubt nämlich in diesen Fällen die Enteignung eines Gesellschafters unter Wert. Hierfür muss die Abfindungshöhe mindestens 66 Prozent des gemeinen Werts betragen, sonst wird das Vorgehen nicht rechtlich anerkannt. Gleiches gilt bei einem zu langem Zeitraum, über den die Abfindung ausgezahlt wird. Bei einer unzulässigen Buchwertklausel muss das Unternehmen den ungekürzten gemeinen Wert sofort auszahlen. Bei Fehlen der Klausel wird der gemeine Wert als Ertragswert zur Berechnung herangezogen.

Vorsorge treffen

Die Berechnung des gemeinen Werts als Ertragswert ist nicht eindeutig festgelegt. Dieser Verhandlungsspielraum lässt sich durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag begrenzen. Weiterhin kann der Vertrag gesellschaftsfeindliches Verhalten mit einer Schmälerung der Abfindung ahnden und Gründe für eine außerordentliche Kündigung definieren.

Wenn es unerträglich wird

Der endgültigen Trennung von Gesellschaftern geht oft ein langer Rosenkrieg voraus. Auch hier kann der Gesellschaftsvertrag helfen, die Situation u.a. durch Einrichtung eines Beirats zu entspannen.

Flexibel bleiben

Niemand kann in die Zukunft sehen. So können sich Stimmgewicht und Anteilsvergütung innerhalb der Gesellschaft jederzeit durch z.B. neu eingebrachtes Kapital ändern. Darum sollten vertragliche Regelungen mit der Zeit angepasst werden.

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