Am heutigen 1. August 2013 ist die Reform des Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (kurz: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder RVG) in Kraft getreten. Das RVG existiert seit 1. Juli 2004 und löste die zuvor geltenden Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ab. Die Vorschriften des RVG sind die Grundlage der meisten Abrechnungen durch Rechtsanwälte und gelten bei allen anwaltlichen Tätigkeiten, es sei denn es werden separate Gebührenvereinbarungen geschlossen (was für die Rechtsanwaltskanzlei Lexa die Norm ist, wodurch eine Abrechnung nach RVG ausscheidet). Es ist sicherlich interessant zu wissen, dass die anwaltlichen Gebühren seit 1994 (!) nicht erhöht wurden (auch nicht im Rahmen der Einführungen des RVG), was real – aufgrund der Inflation in der Bundesrepublik Deutschland – zu Einkommenseinbußen geführt hat. Weiter ist interessant, dass die Gebühren durchschnittlich zwischen 7 und 14% erhöht wurden, was die Geldentwertung durch Inflation in den letzten 20 Jahren immer noch nicht ausgleichen kann.
Die Erhöhung der Gebühren der Rechtsanwälte geht einher mit anderen Gebührenerhöhungen, beispielsweise betreffend Notare, weil der Gesetzgeber die Reform der Gebühren im Rahmen der „Modernisierung des gesamten Kostenrechts durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG “ (BT.-Drucks. 17/11471) durchführt. Parallel wird mit der Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (PKH) sowie die Beratungshilfe neu geregelt.