Offensichtlich verlangen immer mehr Registergerichte von Gesellschaftern, die eine Unternehmergesellschaft (UG) gründen wollen, vor der Eintragung in das Handelsregister einen Kostenvorschuss. Die Eintragung erfolgt somit nicht vor der Bezahlung dieser Forderung, d.h. dem Geldeingang beim Registergericht.
Hintergrund für diese Maßnahme ist die Problematik der geringen Finanzausstattung der Unternehmergesellschaften bei Gründung. Bei den Registergerichten nehmen wohl die Außenstände gegenüber Unternehmergesellschaften immer mehr zu, so dass sich die Registergerichte zu diesem Schritt mit der Vorschussforderung entschlossen haben.
Die Folgen sind natürlich gravierend: Während bei der Einführung der Unternehmergesellschaften durch das MoMiG noch davon gesprochen wurde, dass Eintragungen von Unternehmergesellschaften (und GmbHs) in das Handelsregister theoretisch innerhalb von 2 Tagen möglich, dürfte eine solche schnelle Eintragung nun zumindest bei den Unternehmergesellschaften der Vergangenheit angehören. Denn die Vorschussforderung wird den Gesellschaftern einer Unternehmergesellschaft erst durch Übersendung mitgeteilt, wenn der UG-Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet und die Handelsregisteranmeldung vom Notariat durchgeführt wurde – dies dauert natürlich ein paar Tage. Anschließend ist die Forderung zu begleichen, was noch einmal mehrere Tage dauert (und nicht nur von der Zeit abhängt, die die Überweisung braucht, um beim Handelsregister einzugehen, sondern auch davon, wann die Gesellschafter die Überweisung aufgeben). Erst danach kommt es dann zur Eintragung. Wichtig in diesem Zusammenhang: Nicht alle Notare weisen die Gründer einer Unternehmergesellschaft auf diese Verzögerungen hin.
Es dürfte wohl realistisch sein, wenn man annimmt, dass eine UG-Gründung unter zwei Wochen nicht mehr durchgeführt werden kann, sofern das zuständige Registergericht einen Vorschuss hinsichtlich der Eintragungskosten verlangt.