Vorteile von stillen Beteiligungen bei mittelständischen Unternehmen

10. September 2013 | Von | Kategorie: Unternehmensgründung, Wirtschaft

Im Hinblick auf Finanzierungen stellen sich für mittelständische Unternehmen immer wieder spannende Fragen. Gerade im Hinblick auf die Tilgung, die Zinsbelastung und die Auswirkungen auf die Bilanz werden Antworten benötigt und müssen die vorhandenen Instrumente sorgfältig geplant werden.

Stille Beteiligungen können sowohl für Investoren als auch für die Unternehmen eine interessante Alternative sein, verfügt doch diese Art der Beteiligung über einige Vorteile gegenüber klassischen Darlehen.

Stille Beteiligungen sind wirtschaftliches Eigenkapital. Weil durch sie die Eigenkapitalstruktur in Form der Eigenkapitalquote verbessert wird, eröffnen sich gleichzeitig – neben der Finanzierung durch die stille Beteiligung – weitere Kreditspielräume. Darüber hinaus führt die Verbesserung der Eigenkapitalquote regelmäßig zu einem besseren Rating bei Banken und Finanzinformationsdienstleistern.

Man darf aber in diesem Zusammenhang nicht vergessen: Stille Beteiligungen sind zwar wirtschaftliches Eigenkapital, in steuerlicher Hinsicht aber Fremdkapital. Damit sind die Entgelte für die Gewährung der stillen Beteiligung steuerlich abzugsfähig und können so den Gewinn und letztendlich die Steuerbelastung mindern.

Besonders interessant wird eine stille Beteiligung mit Blick auf mögliche Veränderungen bei bestehenden Gesellschaftern: Denn trotz der wirtschaftlichen Zuordnung von stillen Beteiligungen zum Eigenkapital verändert eine solche Beteiligung nicht die Gesellschafterstruktur und damit die Anteilsverhältnisse. Der Unternehmer hat damit weiterhin die Kontrolle darüber, wer zum Gesellschafterkreis gehört und wer nicht. Er muss also nicht fürchten, durch die Aufnahme eines stillen Gesellschafters weitere mitbestimmende Personen in das Unternehmen zu holen (es sollte jedoch nicht vergessen werden, dass stillen Gesellschaftern bestimmte Rechte im Hinblick auf die Unternehmensführung, und sei es nur Vetorechte, eingeräumt werden können; ob und welche dies jedoch sind, darauf hat der Unternehmer natürlich selbst Einfluss).

Schließlich sollte noch bedacht werden, dass stille Beteiligungen regelmäßig langfristiges, verlässliches Kapital bedeuten, welches auch im Falle einer eventuellen wirtschaftlichen Verschlechterung der Unternehmenssituation nicht einfach aufgrund dieser Verschlechterung gekündigt werden kann (außer der Beteiligungsvertrag sieht beispielsweise kurze Kündigungsfristen vor, mit denen auf eine wirtschaftliche Verschlechterung reagiert werden kann). Das bedeutet stille Beteiligungen werden eingegangen mit einer langfristigen Perspektive, nicht mit kurzfristigem Blick auf „schnelle Erträge“.

Die Rechtsanwaltskanzlei Lexa hat mehr als acht Jahre Erfahrung mit Beteiligungen und der diesbezüglichen Vertragsgestaltung. Wollen Sie sich beteiligen oder planen Sie die Gewährung von Beteiligungen, dann sprechen Sie mit uns – wir gestalten Verträge nach Ihren Wünschen.

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