Der Einsatz von Drohnen im zivilen Bereich hat zugenommen. Die Wirtschaft nutzt die Drohnen mittlerweile professionell in vielen verschiedenen Bereichen und das Marktvolumen für zivile Drohnen liegt inzwischen bei etwa 100 Millionen Euro. Schätzungen zufolge könnte es in zehn Jahren jedoch schon bei bis zu drei Milliarden liegen. Mit der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des Luftverkehrsgesetzes sind zivile Drohnen als unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation nunmehr als anerkannte Luftfahrzeuge mit in den Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen. Doch was ist erlaubt beim Einsatz von Drohnen? Benutzer kommerzieller Drohnen müssen einige Regeln beachten.
Aufstiegsgenehmigung und Haftpflichtversicherung
Soll eine Drohne gewerblich genutzt werden, so muss von der zuständigen Luftfahrtbehörde eine Aufstiegserlaubnis eingeholt werden. Für den Bereich Unterfanken ist die Regierung von Mittelfranken, das Luftamt Nordbayern mit Sitz in Nürnberg zuständig. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Luftfahrtbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass die beabsichtigte Nutzung der Drohne nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt und weiterhin keine Vorschriften über den Datenschutz verletzt werden.
Gesetzliche Anforderungen an den Führer der Drohne werden nicht gestellt. Der Antragsteller muss aber Angaben über seine persönliche Eignung zum Führen des unbemannten Luftfahrtsystems sowie über seine technischen Voraussetzungen machen, z.B. Angaben über ausreichende Schulungen. Kenntnisse der Luftverkehrsregeln sind nicht nötig und es gibt auch keine Altersbeschränkung.
Die Erlaubnis kann für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. Eine Allgemeineinerlaubnis kann Nebenbestimmungen enthalten die festlegen, dass innerhalb geschlossener Ortschaften die zuständigen Ordnungsbehörden oder bei Landschaftsaufnahmen innerhalb von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten die zuständige Naturschutzbehörde vorab zu informieren sind.
Schließlich muss der Halter der Drohne den Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung erbringen.
Sichtweitenflug, Flugverbotszonen und zulässiges Gesamtgewicht
Die Drohne darf nur im Sichtbetrieb gesteuert werden, d.h. sie muss ohne besondere optische Hilfsmittel noch zu sehen oder eindeutig zu erkennen sein. Grundsätzlich ist von der Begrenzung von Flugplätzen ein Mindestabstand von 1,5 Kilometern einzuhalten. Spezielle Flugverbotszonen bestehen außerdem bei Flügen über Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten oder Katastrophengebieten. Überflüge bedürfen hier einer gesonderten amtlichen Genehmigung der jeweiligen Einsatzbehörde.
Die Gesamtmasse einer Drohne darf übrigens 25 Kilogramm nicht überschreiten.
Aufnahmen von öffentlichen Veranstaltungen und öffentlichen Bauwerken
Drohnenaufnahmen, die auf öffentlichen Veranstaltungen, z.B. bei Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen angefertigt werden, bedürfen grundsätzlich keiner Einwilligung der abgebildeten Personen, solange die Veranstaltung und nicht jede einzelne Person das Hauptmotiv der Bilder sind. Wer in der Öffentlichkeit an Veranstaltungen teilnimmt, muss damit rechnen, dass er im Zuge des Geschehens abgebildet wird, und seine persönlichkeitsrechtlichen Belange insoweit hinten anstellen. Ähnliches gilt für öffentliche Bauwerke oder Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Hier ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die für jedermann frei zugänglich und damit der Allgemeinheit gewidmet sind, erlaubt. Befinden sich die Werke im nichtöffentlichen Bereich ist ausschlaggebend, ob sie von allgemein zugänglicher Stelle einsehbar sind. Dies gilt für alle Perspektiven, die sich aus einer Luftaufnahme ergeben können.
Überfliegen privater Grundstücke mit und ohne Aufnahmen
Das Überfliegen und der damit verbundene Einblick auf an sich abgeschirmte private Grundstücksbereiche kann zu einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Verletzung des Rechts am eigenen Bild führen. Ist die abgebildete Person zu erkennen und wird die Aufnahme abgespeichert und nicht nur im Live-View wiedergegeben, liegt eine Verletzung vor. Verschwommene Aufnahmen aus der Vogelperspektive reichen nicht. Handelt es sich um private Aufnahmen und ist die Person zu erkennen liegen rein datenschutzrechtlich keine Bedenken vor. Dienen die Aufnahmen einem gewerblichen Zweck und ist auf der Aufnahme die äußere Erscheinung des Abgebildeten für Dritte zu erkennen, muss die Einwilligung des Abgebildeten eingeholt werden. Ohne Einwilligung begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Im Fall einer gewerblichen Personenüberwachung mittels Drohne und andauernden Foto- oder Filmaufnahmen gegen Entgelt, liegt sogar eine strafbare Handlung nach § 44 BDSG vor.
Die reine Nutzung des Luftraumes durch Überfliegen ist grundsätzlich frei und bedarf keiner Genehmigung. Hier muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurücktreten, auch wenn Bereiche betroffen sind, die typischerweise private Rückzugsorte sind. Erreichen die Überflüge jedoch eine überdurchschnittliche Intensität oder steht der Zweck im Vordergrund, eine Person zu beobachten, ist das Persönlichkeitsrecht verletzt.
Fazit
Die Einsatzmöglichkeiten von Drohnen im gewerblichen Bereich sind vielfältig. Grundsätzlich ist es ratsam, die Einwilligung evtl. betroffener Personen zuvor einzuholen, auch wenn es nur um das Überfliegen eines Grundstücks geht. So können spätere Schwierigkeiten beim Auswerten des Film- und Fotomaterials vermieden werden, falls dabei zufällig und ungewollt Anwohner erkennbar mit aufgenommen wurden. Darüber hinaus ist es erforderlich, eine Aufstiegserlaubnis einzuholen, wenn eine Drohne gewerblich genutzt werden soll.
Etwas anderes kann dann gelten, wenn die zivile Drohne zu gewerblichen, insbesondere fur die Uberwachung von anderen Personen eingesetzt wird.
Krasser Artikel. Es ist schon unglaublich was heutzutage mit Drohnen alles moeglich wird