Steuerfalle bei Schenkungen

10. September 2013 | Von | Kategorie: Recht

Im Rahmen von Nachlassplanungen spielt die Schenkung aufgrund einer vorweggenommenen Erbfolge eine große Rolle. Die Gründe sind vielfältig: So möchten Vermögensübergeber Steuerbelastungen minimieren, oder einen Aus-gleich unterschiedlicher Geschwisterinteressen durch Bereitstellung entsprechender Geldmittel sicherstellen. Wird das verschenkte Vermögen jedoch – aus welchem Grund auch immer – vom Beschenkten an den Schenkenden zurückgegeben, droht ein doppeltes Zugreifen des Fiskus.

Das Zivilrecht erlaubt ohne weiteres die Rückabwicklung von Geschäften. Dies gilt auch für Schenkungen. Etwas anderes gilt jedoch im Fall einer Schenkung für den Fiskus: Bei einer Schenkung besteht die Gefahr, dass zweimal Schenkungssteuer anfällt, obwohl von Ergebnis her nach durchgeführter Rückabwicklung einer Schenkung die ursprüngliche Situation wieder hergestellt wurde. Denn die Aufhebung einer vollzogenen Schenkung führt nicht dazu, dass die zuvor – bei der Übertragung an den Beschenkten – angefallene Schenkungssteuer rückwirkend gestrichen wird. Das Gegenteil ist der Fall: Die Rückabwicklung löst selbst noch einmal Schenkungssteuer aus, weil sie rechtlich betrachtet wieder eine Schenkung darstellt.

Diese Auffassung wurde auch vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigt (Az. 14 V 14016/08): In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Vater seinem Sohn ein Mietshaus geschenkt. Der Sohn gab das Mietshaus an seinen Vater zurück, als er mit nicht einkalkulierten Steuerforderungen konfrontiert wurde. Das Gericht entschied, dass in diesem Fall sowohl bei der ersten Schenkung vom Vater an den Sohn als auch bei der zweiten Schenkung vom Sohn an den Vater jeweils Schenkungssteuer angefallen ist, weil es sich steuerrechtlich um zwei separat zu beurteilende Schenkungen handelt.

Dabei ist zu beachten, dass die zu entrichtende Steuer beim Gegengeschäft, im obigen Beispiel also bei der Schenkung vom Sohn an den Vater, höher sein kann als bei der ursprünglichen Schenkung. Der Grund sind unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze, die vom Verwandtschaftsgrad abhängen: Schenkt beispielsweise ein Elternteil seinem Nachwuchs Geld, so kommt dieser in den Genuss eines Freibetrages von jetzt EUR 400.000,00. Übersteigt der Wert der Schenkung diesen Betrag, so gelten moderaten Steuersätzen von 7% bis 30%. Gibt der Nachwuchs das Geschenkte jedoch zurück an den Elternteil, so gilt lediglich ein Freibetrag von EUR 20.000,00. Wird dieser Betrag vom Wert der Schenkung überstiegen, so beginnen die dann geltenden Steuersätze bei 30%.

Schenker und Beschenkte sind sich dieser steuerrechtlichen Besonderheiten oftmals nicht bewusst: Familien gehen nämlich vielfach davon aus, dass eine rückabgewickelte Schenkung insgesamt keine Steuern auslöst. Forderungen des Fiskus, die jedoch letztendlich nur die aktuelle Rechtslage umsetzen, stoßen folglich auf völliges Unverständnis und treffen die Beteiligten darüber hinaus völlig unerwartet.

Allerdings gibt es eine vielfach nicht bekannte Möglichkeit, doppelten Forderungen des Fiskus zu entgehen; diese Möglichkeit muss jedoch schon bei der ersten Schenkung angewendet werden: Der Schenker muss sich ein sog. „Rückforderungsrecht“ einräumen lassen. Über eine solche Rückforderungsklausel kann beispielsweise geregelt werden, dass eine Widerrufsmöglichkeit bezüglich der Schenkung besteht, wenn diese Schenkungssteuer auslöst oder der Schenkende zu einem späteren Zeitpunkt den Gegenstand der Schenkung selbst benötigt. Dabei sollte die Klausel als „Kannbestimmung“ formuliert sein, so dass der Schenkende zurückfordern darf, dies aber nicht muss.

Maßgeblich aus Steuersicht ist auf jeden Fall, dass die Rückforderungsmöglichkeit dem Schenkenden und nicht dem Beschenkten eingeräumt wird. Nur in diesem Fall erlischt die Schenkungssteuer rückwirkend, wenn das Geschenk tatsächlich zurückgefordert wird, denn jetzt wird nicht zurück geschenkt, sondern tatsächlich die ursprüngliche Schenkung rückabgewickelt.

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