Incoterms 2010 – Wer zahlt bei „FOB“?

10. September 2013 | Von | Kategorie: Recht

Die internationalen Vertragsklauseln „Incoterms“ der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, „ICC“) bringen grenzüberschreitende Handelsgeschäfte vertraglich schnell auf einen gemeinsamen Nenner. Sie vereinheitlichen Liefervorgänge, Käufer- und Verkäuferpflichten, Lizenzen, Versicherungen und das Verzollen der Ware. Weil sie grundsätzlich weltweit einheitlich angewendet werden, können sich Unternehmen eine individuelle Vertragsentwicklung und die Auslotung ausländischen Rechts sparen.

Fraglich war in diesem Zusammenhang lange Zeit der Umfang der Klausel „FOB“ („free on board“; „Lieferung frei an Bord“). Noch für die Incoterms 2000 galt die Schiffsreling als Ort für den Kosten- und Gefahrenübergang, Die Internationale Handelskammer (ICC) hat den maßgeblichen Ort im Rahmen der Klausel „FOB“ nun für die Incoterms 2010 eindeutig und verständlich geklärt. Im Rahmen der Incoterms 2010 verlagerte sie die Haftungsgrenze für Verkäufer und Käufer bei Schiffsladungen auf das erfolgte Absetzen der Ware an Deck. Dadurch ist endgültig Schluss mit der Frage, ob das Schweben eines Containers über Deck schon bedeutete, dass der Container sich schon „on board“ befand.

Mittlerweile erfreuen sich die „Incoterms“ großer Beliebtheit im Übersee- und Osteuropa-Geschäft und werden zunehmend auch in Inlandsverträgen verwendet. Die verständlichen Regelungen kommen vor allem den Laien im Handelsrecht zugute.

Die „Incoterms“ sind ein Kann und kein Muss, d.h. die Parteien entscheiden selbst, ob sie die Regelungen mit in den Vertrag aufnehmen. Wenn ja, sollten sie zusätzlich zur Zitierformel „EXW ICC Incoterms“ auch die Jahreszahl der angestrebten Version (aktuell: „2010“) und den genauen Abholungsort der Ware mit angeben.

Share
Schlagworte: , , , , ,

Schreibe einen Kommentar