Die Verwendung salvatorischer Klauseln in Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann ungeahnte Risiken mit sich bringen. Neben der Unwirksamkeit kann es unter Umständen zu hohen Abmahnkosten kommen.
Der Begriff der salvatorischen Klausel kommt aus dem Lateinischen – „salvatorius“ – und bedeutet „bewahrend, erhaltend“. Hieran wird deutlich, welches Ziel solche Klauseln verfolgen: Es geht darum, dass im Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestandteile oder bestimmter Klauseln in Verträgen oder AGB eine Regelung getroffen werden soll, welche die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen oder der restlichen AGB dennoch beibehält. Darüber hinaus geht es um die Folgen, wenn Klauseln unwirksam sind, werden oder die Parteien übersehen haben, gewisse Punkte überhaupt zu regeln. Zu finden sind sie regelmäßig in den Schlussbestimmungen am Ende eines Vertrags bzw. den AGB und lauten beispielsweise:
„Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung ersetzen, durch die der mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigte (wirtschaftliche) Zweck so weit wie möglich erreicht wird. Entsprechendes gilt im Fall von Lücken dieses Vertrages.“
Solche Arten von Klauseln sind in AGB grundsätzlich unzulässig und in der Folge unwirksam. Denn aufgrund von § 306 Abs. 2 BGB liegt bereits eine gesetzliche Regelung vor die besagt, dass anstatt der unwirksamen AGB-Klausel die gesetzlichen Vorschriften gelten. Das Risiko der Unwirksamkeit liegt dann allein beim Verwender der AGB. Doch damit nicht genug: Wettbewerbern und Verbänden steht die Möglichkeit zu einen Anspruch geltend zu machen, nach welchem die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln zu unterlassen ist. Im Falle einer solchen Abmahnung hat der Verwender dann auch noch die Kosten zu tragen.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass es sich auch bei vorgefertigten Vertragsmustern, die für eine Vielzahl von Fällen verwendet werden, schon um AGB handelt. Daher ist auch bereits in diesen Verträgen die Anwendung salvatorischer Klauseln unzulässig.
Anders hingegen ist es bei Individualverträgen, also bei solchen Verträgen, die nur für einen einzigen Fall vereinbart werden. Hier kann es tatsächlich hilfreich, salvatorische Klauseln aufzunehmen. Denn nach § 139 BGB hat eine unwirksame Klausel in einem Vertrag im Zweifel die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Dies würde jedoch regelmäßig den Interessen der Vertragspartner zuwider laufen. Durch die Verwendung einer entsprechenden salvatorischen Klausel kann dann trotz der Unwirksamkeit einzelner Klauseln der Vertrag im Übrigen bestehen bleiben und die unwirksame Klausel gemäß dem Parteiwillen ersetzt werden.
Zusammengefasst ist zu sagen, dass salvatorische Klauseln in AGB sowie in Vertragsmustern, die mehrfach Verwendung finden sollen, nicht verwendet werden sollten. In Individualverträgen dagegen können sie durchaus hilfreich sein.