Wichtig für Online-Händler: Neues Widerrufsrecht ab 13. Juni 2014!

22. März 2014 | Von | Kategorie: Recht

2013 hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der EU-Richtlinien über die Rechte der Verbraucher in nationale Regelungen überführt, die ab dem 13. Juni 2014 gelten werden. Eine Übergangsfrist wird nicht eingeräumt, d.h. jeder Händler, Dienstleister und Shopbetreiber, der (auch) mit privaten Kunden Geschäfte über das Internet macht, muss die neuen Regelungen rechtzeitig umgesetzt haben. Die wichtigsten Neuerungen werden nachfolgend kurz dargestellt:

Widerrufsbelehrung

Online-Händler haben künftig eine neue europaweit einheitliche Widerrufsbelehrung durchzuführen. Das entsprechende Muster findet sich in Anlage 1 zu Artikel 246 a (1) Abs. 2 S. 2 EGBGB, welches individuell angepasst werden muss, wobei die konkrete Formulierung immer abhängig ist vom jeweiligen Geschäftsmodell.

Widerrufsfrist

Es wird eine europaweit einheitliche Widerrufsfrist geben von 14 Tagen bei korrekter Belehrung und 1 Monat, wenn nicht nach Vertragsschluss in Textform belehrt wurde. Bei nicht korrekter Belehrung endet die Widerrufsfrist zukünftig automatisch spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Eingang der Ware beim Verbraucher.

Erklärung

In Zukunft muss der Widerruf vom Verbraucher ausdrücklich erklärt werden. Ein Widerruf in Textform ist jedoch nicht mehr notwendig und kann künftig auch per Telefon erfolgen. Ein kommentarloses Rücksenden der Ware oder die Verweigerung der Annahme des Pakets reicht aber nicht mehr aus, wie es bislang der Fall war. Als Hilfestellung ist der Online-Händler verpflichtet, einem Verbraucher ein Musterwiderrufsformular zur Verfügung zu stellen. Der Online-Händler hat zudem dem Verbraucher den Eingang der Widerrufserklärung zu bestätigen.

Ausnahmen

Die bereits zahlreichen Ausnahmeregelungen vom Widerrufsrecht, wie z.B. bei individuell nach Kundenspezifikationen gefertigter Ware, wurden erweitert. Ein Widerruf ist nun auch ausgeschlossen bei versiegelter Ware, die aus Gründen der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist und deren Versiegelung entfernt wurde.      Bei digitalen Gütern und Downloads erlischt zukünftig das Widerrufsrecht, unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher darauf hingewiesen wurde, mit dem Beginn des Downloads .

Rücksendungskosten

Schließlich wird es zukünftig möglich sein, die Kosten für die Rücksendung der Waren nach erfolgtem Widerruf dem Kunden vertraglich aufzuerlegen, vorausgesetzt der Unternehmer hat den Kunden vorab darüber informiert. Die bisherige „40 Euro-Klausel“ entfällt.

Fazit

Fehler bei Widerrufsbelehrungen führten in der Vergangenheit immer wieder zu Abmahnungen. Um diese Problematik in den Griff zu bekommen empfiehlt sich die Erstellung einer korrekten Widerrufsbelehrung und die Prüfung einer bereits vorhandenen durch einen rechtlich kompetenten Berater. Für weitere Fragen steht Rechtsanwalt Carsten Lexa, LL.M. unter kontakt@kanzlei-lexa.de gerne zur Verfügung.

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