Der Beirat im Mittelstand — Ein flexibles Instrument moderner Unternehmensführung

10. September 2013 | Von | Kategorie: Leitartikel, Recht

Mittelständische Unternehmen sehen sich seit jeher mit vielen Herausforderungen konfrontiert: Neue Pro-dukte und kürzere Produktzyklen, fortschreitende Rationalisierungsprozesse und damit verbundene Orga-nisationsstrukturen, Unsicherheiten hinsichtlich der Unternehmensstrategie oder der Nachfolgeplanung.

Mit den Herausforderungen wächst der Beratungsbedarf. Externe Berater können jedoch, meist aufgrund fehlender langjähriger Zusammenarbeit mit dem Unternehmen, oftmals nur punktuell Hilfestellung bieten. Darüber hinaus können die Kosten für solche Beratungsleistungen hoch sein.

Die Einrichtung eines Beirats, der die Führungsebene eines Unternehmens bei der Bewältigung heutiger Herausforderungen unterstützt, kann helfen, das Bedürfnis nach Beratung zu stillen.

Errichtung

Ein „Beirat“ als zwingendes Gesellschaftsorgan ist in Deutschland grundsätzlich nur für die Aktiengesell-schaft, die Genossenschaft und die GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern vorgesehen.

Für alle anderen Gesellschaftsformen, insbesondere bei der im Mittelstand wichtigen GmbH und der GmbH & Co. KG, ist die Einrichtung eines Beirats freiwillig. Die Einrichtung dabei kann entweder aufgrund eines Vertrages zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Beiratsmitglied geschehen, wenn der Beirat lediglich Beratungsfunktionen übernimmt. Wenn der Beirat jedoch als Organ in die Unternehmensstruktur eingebunden werden und dabei auch Aufgaben übernehmen soll, die über reine Beratungsleistungen hinausgehen, dann empfiehlt sich seine Verankerung im Gesellschaftsvertrag.

Anwendungsfälle

Der freiwillige Beirat kann vielfältigste Aufgabe übernehmen:

  1. Über den Beirat kann externer Sachverstand an das Unternehmen gebunden, „Betriebsblindheit“ verringert und das Risiko von Fehlentscheidungen vermindert werden.
  2. Der Beirat kann der Vorbereitung der Unternehmensnachfolge dienen, beispielsweise bei der Auswahl eines geeigneten Nachfolgers. Darüber hinaus kann der Betriebsübergeber als Beiratsmitglied nach er-folgter Unternehmensübergabe weiterhin dem Unternehmen mit seinem Wissen zur Verfügung stehen.
  3. Bei Unternehmen mit vielen Gesellschaftern kann der Beirat als Vermittler wertvolle Dienste leisten, in-dem streitbefangene Diskussionen auf dieses neutrales Gremium verlagert werden.
  4. Ein Beirat kann aus Marketinggesichtspunkten eingerichtet und deshalb mit bekannten Personen be-setzt werden.

Rechte und Pflichten

Über welche Rechte und Pflichten ein Beirat verfügt, steht grundsätzlich der Gesellschaft frei. Dabei ist jedoch immer zu berücksichtigen, welche Aufgaben der Beirat übernehmen soll: Soll er die Geschäftsleitung überwachen und kontrollieren, benötigt er Einsichtnahme- und Vetorechte. Hat der Beirat lediglich Beratungsaufgaben, sollten ihm entsprechende Informationsrechte übertragen werden. Dabei sind jedoch Grenzen zu beachten: Beispielsweise kann die Befugnis zur organschaftlichen Vertretung bei einer GmbH nicht übertragen werden.

Vergütung

Die Vergütung von Beiratsmitgliedern in Deutschland hängt regelmäßig davon ab, welches Engagement erwartet wird und wie groß die Gesellschaft ist, die den Beirat einrichtet. Es macht darüber hinaus Sinn, die Vergütung zum Beispiel von der Anzahl der Sitzungen abhängig zu machen.

Fazit

Mit dem Beirat verfügen mittelständische Unternehmen über ein flexibles Instrument zur Unternehmensführung. Die Flexibilität der Gestaltung erlaubt eine Anpassung an nahezu alle unternehmerischen Situationen. Der Einsatz eines Beirats ist oftmals von Erfolg gekrönt: Eine Studie aus dem Jahre 2003 kam zu dem Ergebnis, dass über 70% der Geschäftsleitungen befragter Unternehmen, welche einen Beirat einsetzen, mit der Arbeit des Beirates sehr zufrieden sind.

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