Neue Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge, insbesondere in mittelständischen Unternehmen

1. März 2018 | Von | Kategorie: Freunde

Ein Gastbeitrag von Urte Pieconka, FP Finanzpartner Würzburg. Wir bitten um Beachtung, dass für den Inhalt dieses Artikels ausschließlich die Autoren verantwortlich sind.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) soll die Durchdringung der betrieblichen Altersvorsorge insbesondere bei kleineren und mittelständischen Unternehmen erhöhen und die sogenannten Geringverdiener stärker mit ins Boot holen.

Dafür gibt es jetzt neue Möglichkeiten – es gibt nun eine völlig neue Welt NEBEN der alten Welt, wie bekannt mit den 5 Durchführungswegen sowie den alten 3 Formen der Leistungszusagen.

Zu unterscheiden sind:

  1. Branchen mit Tarifvertrag im Rahmen des sogenannten Sozialpartnermodells starten bereits ab 1.1.2018 mit Neuverträgen in die neue Welt. Diese beinhaltet u.a. eine Zielrente ohne Garantieleistungen, eine reine Beitragszusage seitens des Arbeitgebers (statt der bekannten 3 alten Varianten) und beendet damit die Subsidiärhaftung. Eine bahnbrechende Änderung angelehnt an das angelsächsische „pay and forget“. Mitarbeiterbindungssysteme und Kapitalabfindungen gibt es dabei nicht mehr. Die reinen Rentenauszahlungen sind weder gesichert noch gibt es gesetzliche Anpassungspflichten.
  2. In der alten Welt für die anderen Unternehmen sind nach wie vor garantierte Versorgungsleistungen sowie Kapitalwahlrecht und grundsätzliche gesetzliche Anpassungspflicht Rechtsgrundlage.
  3. Für alle gilt ab 1. Januar 2019 ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuß von 15 %, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dies ist zudem ab 1. Januar 2022 auch für Altzusagen der Fall. Hier tauchen seit Anfang 2018 bereits erste Probleme auf, abhängig vom bisherigen System in der Firma: Altverträge müssen angepasst werden. Neuverträge sollten jetzt schon den Arbeitgeberzuschuß implizieren können. Für Firmen mit mehr als 5 bis 10 Mitarbeitern wird eine individualrechtliche Lösung in Form von geänderten Entgeltumwandlungsvereinbarungen auf Dauer zu verwaltungsintensiv und nicht mehr praktikabel. Daher empfehlen wir nun grundsätzlich die Erstellung einer Versorgungsordnung, die dann jeweils angepasst werden kann, ohne jedes Mal wieder viele Bestandsverträge auf den Prüfstand stellen zu müssen. Und diese Versorgungsordnung  bringt die Chance, die unternehmenspolitischen Ziele wirklich umzusetzen und ggf. auch die Gewinnung von Fachkräften jetzt in die Wege zu leiten, sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen und vieles mehr.
  4. Für alle Unternehmen trifft seit 1. Januar 2018 ebenfalls zu:
  • die steuerfreie Förderung in der Direktversicherung erhöht sich ab 2018 von 4 % auf 8 % der Rentenbeitragsbemessungsgrenze und das ist neuerdings auch neben alten bestehenden 40b-Verträgen möglich (eine einfache Umsetzung der neuen Möglichkeit kann aber der falsche Weg sein);
  • ein neuer Förderbeitrag für Geringverdiener mit mtl. Brutto von max. EUR 2.200,00 wird eingeführt. Der Arbeitgeber kann hier unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich 30 % Förderung vom Staat erhalten für max. EUR 480,00 p.a.;
  • neuer Freibetrag für Anrechnung der bAV auf die Grundsicherung;
  • Aufhebung der Sozialversicherungs-Doppelverbeitragung in der bAV und Erhöhung der Riestergrundzulage auf EUR 175,00. Also ist ein weiteres Thema u.U. neuerdings wieder Riester in der bAV, welches je nach Mitarbeiterstruktur sinnvoll zu berücksichtigen ist, oder nicht.

Generell macht die neue Gesetzgebung ein einheitliches System der bAV in jedem Unternehmen notwendig. Altverträge bei neuen Mitarbeitern sollten dann nicht mehr übernommen, sondern ggf. die Guthaben in das hauseigene Versorgungssystem übertragen werden (eventuell ist auch ein Neuvertrag eine sinnvolle Lösung). Zudem werden die Vermögenswirksamen Leistungen (VL) in Zukunft (wie bei den DAX-Unternehmen längst geschehen) in Altersvorsorge-Leistungen (AVL) umzuwidmen sein und für sich in der alten Form wohl aussterben. Über die AVL lässt sich schließlich der ab 1.Januar 2019 für Unternehmer neu verpflichtende Arbeitgeberzuschuß kostengünstiger umsetzen als die alten VL.

Wie die tarifgebundenen Unternehmen die ersten Sozialpartnermodelle umsetzen, werden wir im Laufe des Jahres sehen. Nach Abschluß der Lohnverhandlungen hat beispielsweise die IG-Metall jetzt auch das Thema auf der Agenda. Die Sozialpartnermodelle könnten dann Vorgabe für die anderen Unternehmen werden, oder auch nicht. Auch hier wird die individuelle Beratung des jeweiligen Unternehmens notwendig sein.

Zusammenfassend bietet das BRSG die Chance, eine langfristige, kostengünstige und den Unternehmenszielen angepasste betriebliche Altersvorsorge zu etablieren. Befassen Sie sich also jetzt damit und seien Sie strategisch gewappnet!

 

Dieser Artikel wurde erstellt von FP Finanzpartner Würzburg. Die FP Finanzpartner Würzburg berät Sie gern in Kooperation mit Ihren eigenen Fachanwälten und Steuerberatern. Frau Urte Pieconka steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

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